Wie erfolgt die Vergütung von Sachverständigen:

• Beweissicherung, Privat- Schieds- und Versicherungsgutachten:

Die Höhe des Honorars kann zwischen Auftraggeber und Sachverständigem gemäß HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) § 3, Absatrz 3 frei verhandelt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet §§ 632 ff des BGB.

In der Regel wird sich die Höhe des Honorars jedoch an den Vorgaben des Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz (JVEG) orientieren. Angaben zur Vergütung gemäß JVEG können dem Abschnitt Gerichtsgutachten entnommen werden. Die Honorarhöhe wird bei Privatgutachten aufgrund eines größeren Haftungs- und Honorarausfallrisikos über dem Honorar gemäß JVEG liegen.
Vor der Auftragserteilung wird zwischen den Parteien ein Vertrag mit Angaben zum Leistungsumfang, dem Zweck des Gutachtens und der Vergütung abgeschlossen. Unter dem Punkt „Vergütung“ werden die Verrechnungssätze festgelegt und der Leistungsumfang geschätzt. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand.
Wenn dem Auftraggeber das Fachwissen fehlt und das Privatgutachten in direktem Zusammenhang mit einem bestehenden oder geplanten Rechtsstreit steht, sind die Kosten des Privatgutachtens als Parteikosten vor Gericht erstattungsfähig.

• Gerichtsgutachten:

Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) in dem die folgenden Verrechnungssätze festgelegt sind:
Honorar des Sachverständigen 1)       85,00 € / Std.
Schreiben des Gutachtens                  0,75 € / 1000 Anschläge
Fotos (1. Abzug)                               2,00 € / je Foto
Fotos (weitere Abzüge)                     0,50 € / je Foto
Kopien DIN 4, (1 – 50 Seite)               0,50 € / Seite
Kopien DIN 4, (ab Seite 50)                0,15 € / Seite
Fahrzeugkosten                                0,30 € / km

Die Abrechnung erfolgt nach dem angefallenen Aufwand.
1) Sachverständiger für das Fachgebiet „Schäden an Gebäuden“